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Diisocyanate | Verordnung (EU) 2020/1149

Diisocyanate | Verordnung (EU) 2020/1149

Mit der Verordnung (EU) 2020/1149 wurde von der Europäischen Kommission der Anhang XVII der REACH-Verordnung geändert. Demnach dürfen ab 24. August 2023 Diisocyanate weder als Stoffe noch als Gemischtkomponenten industriell oder gewerblich verwendet werden. Bitte beachten Sie, dass diese Verordnung derzeit nur Unternehmen in der Europäischen Union betrifft.

Die Verordnung stellt jedoch kein Verbot von Produkten mit einem Isocyanatgehalt > 0,1 Gewichtsprozent dar. Es gelten die im Anhang der Verordnung definierten Ausnahmen.

Schulungspflicht

Absatz 1 Buchstabe b: der Arbeitgeber oder Selbständige stellt sicher, dass industrielle und gewerbliche Anwender vor der Verwendung des/der Stoffe oder Gemische erfolgreich eine Schulung zur sicheren Verwendung von Diisocyanaten abgeschlossen haben.

Was bedeutet das für Anwender?
Ab 24. August 2023 müssen alle professionellen Anwender solcher Produkte entsprechend den Anforderungen in Anhang XVII der REACH-Verordnung geschult werden. Diese Schulung muss durch einen HSE-Experten persönlich oder in Form eines E-Learnings erfolgen und schliesst mit einer Prüfung und der Vergabe eines bei Bedarf vorzuweisenden Zeugnisses ab, das für fünf Jahre gültig ist.

Mit diesem Schreiben setzen wir Sie in Kenntnis über die Anforderungen in Absatz 1 Buchstabe b und verweisen für Ihre Schulungen auf den folgenden Link: https://www.safeusediisocyanates.eu

Kennzeichnungspflicht

Absatz 2 Buchstabe b: der Lieferant stellt sicher, dass der Abnehmer des/der Stoffe oder Gemische von den Anforderun-gen nach Absatz 1 Buchstabe b Kenntnis hat, und dass auf der Verpackung die folgende Erklärung deutlich von den übrigen Angaben auf dem Etikett unterscheidbar angebracht ist: ab dem 24. Au-gust 2023 muss vor der industriellen oder gewerblichen Verwendung eine angemessene Schulung erfolgen.

Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung legt fest, dass alle betroffenen Stoffe und Gemische entsprechend gekennzeichnet sein müssen. Ab KW 3/2023 wird deshalb der Hinweis auf die Etiketten unserer Härter gedruckt, sofern diese von der Verordnung betroffen sind.

Wir beraten Sie gerne! Wenden Sie sich bei Fragen bitte an Ihren persönlichen Betreuer oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Kundeninfo Diisocyanat